Statuten
I. Name und Sitz des Vereins
Unter dem Namen Seeländer Bäuerinnenvereinigung (SBV) besteht eine Vereinigung nach Art. 60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Die Vereinigung als solche ist politisch und konfessionell neutral. Die Vereinigung hat Sitz am Wohnort der Präsidentin.
II. Vereinszweck
Die Vereinigung bezweckt den Zusammenschluss von Bäuerinnen aus dem Seeland und angrenzende Gebiete, zur Wahrung und Förderung ihrer Interessen in wirtschaftlicher, beruflicher, sozialer und kultureller Hinsicht und zur Durchführung von Aktivitäten nach innen und aussen.
Unsere Ziele:
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Förderung des bäuerlichen Bewusstseins durch Stärkung der Bäuerin
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Förderung der Selbsthilfe nach innen
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Durchführung von Bäuerinnentagungen
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Information über agrarpolitische Entwicklungen
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Kontaktpflege mit der nicht-bäuerlichen Bevölkerung
III. Mitgliedschaft
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Mitglied der Vereinigung kann jede Bäuerin werden.
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Anmeldungen zum Eintritt in die Vereinigung erfolgen schriftlich oder mündlich an Mitglieder des Vorstandes. Aufnahmen erfolgen laufend durch den Vorstand.
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Jedem neuen Mitglied werden die Statuten zugestellt.
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Austritte können laufend erfolgen.
IV. Organisation
Die Organe der Vereinigung sind:
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a - Hauptversammlung
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b - Vorstand
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c - Rechnungsrevisorinnen
a) Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie tritt ordentlicherweise einmal im Jahr zusammen und zwar in der ersten Jahreshälfte.
Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliche Begehren von 1/5 der Mitglieder einberufen werden.
Die Einberufung der Hauptversammlung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Traktanden erfolgt schriftlich, 3 Wochen vor dem für die Versammlung festgesetzten Termin.
Anträge an die Hauptversammlung können durch Mitglieder eingereicht werden.
Sie sind 10 Tage vor der Hauptversammlung der Präsidentin schriftlich zu unterbreiten.
Der Hauptversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
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Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Budgets
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Wahl des Vorstandes, der Präsidentin und der Rechnungsrevisorinnen
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Ernennung von Ehrenmitgliedern
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Festsetzung des Jahresbeitrages
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Änderungen der Statuten
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Festsetzung des Jahresprogramms
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Beschlussfassung über allfällige weitere Anträge und Auflösung des Vereins
Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht.
Jede statutengemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
Mit Ausnahme der Statutenrevision und der Auflösung des Vereins entscheidet das einfache Mehr.
Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin Stichentscheid.
Die Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Fünftel der Stimmenden geheime Abstimmung verlangen.
Eine Statutenrevision, sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Stimmen der Hauptversammlung.
b) Der Vorstand
Der Vorstand vertritt die Vereinigung nach aussen:
Er besteht aus maximal 15 Mitgliedern. In der Regel sollten pro Region (z. B. Ämter) 3 Mitglieder vertreten sein.
Der Vorstand besteht aus:
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Präsidentin
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1 – 2 Vizepräsidentinnen
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1 – 2 Sekretärinnen
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Kassierin
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Beisitzerinnen
Dem Vorstand gehört eine Vertretung des Inforama Seeland an.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Die Pflichten des Vorstandes sind:
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Führung der Vereinsgeschäfte
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Vorbereitung der Hauptversammlung
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Vorlage der jährlichen Vereinsrechnung an die Hauptversammlung
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Vollzug der Beschlüsse der Hauptversammlung
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Genehmigung des Protokolls der Hauptversammlung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 8 Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr, wobei die Präsidentin normales Stimmrecht geniesst.
Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin den Stichentscheid.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Sie sind zweimal wiederwählbar.
Vorstandsmitglieder können in begründeten Fällen auch während der Amtsdauer austreten.
Freiwilliger Rücktritt muss 3 Monate vorher dem Vorstand angezeigt werden.
Bei der Präsidentin zählen die Jahre der Vorstandsmitgliedschaft nicht.
c) Rechnungsrevisorinnen
Die Amtsdauer der Rechnungsrevisorinnen beträgt 4 Jahre. Die Wiederwahl ist zweimal gestattet.
Die Rechnungsrevisorinnen haben die Rechnungsführung der Vereinigung zu prüfen und sind berechtigt, jederzeit in Kasse, Buchführung und Belege Einsicht zu nehmen.
Sie legen alljährlich der Hauptversammlung einen schriftlich Bericht vor.
V. Finanzielles
Die Einnahmen der Vereinigung bestehen aus:
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Jahresbeiträge
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Zuwendungen Dritter oder der Öffentlichkeit
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sonstige Einnahmen
Für die Verpflichtungen der Vereinigung haftet nur das Vereinsvermögen.
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Ein Vorstandsmitglied betreut die „Goldene Kasse“. Mit dem zusammengelegten Geld aus Spenden, Kollekten und zu diesem Zweck bestimmte Anlässe werden unschuldig in Not geratene Bäuerinnen unterstützt. (Brandfälle, Finanzielle Hilfe für Betriebshelferinnen bei Krankheit, Unfall, etc.).
VI. Schlussbestimmungen
Die Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Hauptversammlung in Kraft. Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 5. September 1970 und die Nachträge vom 2. April 1975 und 25. April 1991
Seeländer Bäuerinnenvereinigung
Lobsigen, 9. April 2002