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Statuten

I. Name und Sitz des Vereins

Unter dem Namen Seeländer Bäuerinnen besteht ein Verein nach Art. 60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Der Verein als solches ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein hat Sitz am Wohnort des Präsidiums.

 

II. Vereinszweck

Der Verein bezweckt den Zusammenschluss von Bäuerinnen aus dem Seeland und angrenzenden Gebieten, zur Wahrung und Förderung ihrer Interessen in wirtschaftlicher, beruflicher, sozialer und kultureller Hinsicht und zur Durchführung von Aktivitäten nach innen und aussen.

Unsere Ziele:

  • Förderung des bäuerlichen Bewusstseins durch Stärkung der Bäuerin

  • Förderung der Selbsthilfe nach innen

  • Durchführung von weiterbildenden und gemütlichen Anlässen

  • Kontaktpflege mit der nicht-bäuerlichen Bevölkerung

 

III. Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Bäuerin werden.

Anmeldungen zum Eintritt in den Verein erfolgen schriftlich an die Kassierin. Aufnahmen erfolgen an der Hauptversammlung.

Die Statuten sind für alle Mitglieder auf der Homepage ersichtlich. Austritte können nur auf den 31.12 erfolgen.

 

IV. Organisation

Die Organe des Vereins sind:

  • a - Hauptversammlung

  • b - Vorstand

  • c – Rechnungsrevision

 

a) Die Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ordentlicherweise findet sie einmal im Jahr statt und zwar in der ersten Jahreshälfte.

Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren von 1/5 der Mitglieder einberufen werden.

Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt schriftlich und muss spätestens drei Wochen vor der Hauptversammlung erfolgen. In der Einladung sind alle Traktanden, Zeit und Ort der Versammlung bekanntzugeben.

Die Einladung kann per Post oder per Mail erfolgen.

Anträge an die Hauptversammlung können durch Mitglieder eingereicht werden.

Sie sind 10 Tage vor der Hauptversammlung dem Präsidium schriftlich zu unterbreiten.

Der Hauptversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

  1. Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

  2. Wahl des Vorstandes, des Präsidiums und der Rechnungsrevision

  3. Festsetzung des Jahresbeitrages

  4. Änderungen der Statuten

  5. Beschlussfassung über allfällige weitere Anträge und Auflösung des Vereins

 

Alle Mitglieder haben ein Stimmrecht.

Jede statutengemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig.

Mit Ausnahme der Statutenrevision und der Auflösung des Vereins entscheidet das einfache Mehr.

Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid.

Die Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Fünftel der Stimmenden geheime Abstimmung verlangen.

Eine Statutenrevision, sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Stimmen der Hauptversammlung.

b) Der Vorstand

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen:

Er besteht aus 7 Mitgliedern.  Ziel des Vorstandes wäre, dass die Mitglieder gleichmässig verteilt sind (ehemals Aemter).

 

Der Vorstand besteht aus:

  • Präsidium

  • Vizepräsidium

  • Sekretärin

  • Kassierin

  • 3 Beisitzerinnen

 

Der Vorstand konstituiert sich selbst.

 

Die Pflichten des Vorstandes sind:

  • Führung der Vereinsgeschäfte

  • Vorbereitung der Hauptversammlung

  • Vorlage der jährlichen Vereinsrechnung an die Hauptversammlung

  • Vollzug der Beschlüsse der Hauptversammlung

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr, wobei das Präsidium normales Stimmrecht geniesst.

Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid.

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Bei der Wahl zum Präsidium beginnt die Amtsdauer in jedem Fall neu.
Bei der Wahl zum Vizepräsidium, Sekretärin oder Kassierin, nach bisherigem Amt als Beisitzerin, beginnt die Amtsdauer wieder von neuem.

c) Rechnungsrevision

Die Amtsdauer der Rechnungsrevision beträgt 2 Jahre.

Die Rechnungsrevision hat die Rechnungsführung des Vereins zu prüfen und ist berechtigt, jederzeit in Kasse, Buchführung und Belege Einsicht zu nehmen.

Sie legt alljährlich der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht vor. 

V. Finanzielles

Finanzen der Seeländer Bäuerinnen

  1. Vereinskasse

  2. Goldene Kasse

a) Vereinskasse

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

  • Jahresbeiträgen

  • Zuwendungen Dritter oder der Öffentlichkeit

  • sonstige Einnahmen

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

b)  Goldene Kasse

Unter dem Begriff «Goldene Kasse» wird von den Seeländer Bäuerinnen ein Konto / Kasse geführt, das für soziale Notsituationen geschaffen wurde.

Die Gelder der Goldenen Kasse bestehen aus:

  • Spenden

  • Kollekten

Zweck der Goldenen Kasse:
Mit dem zusammengelegten Geld werden unschuldig in Not geratene Bauernfamilien unterstützt. (Bsp. Brandfälle, Unfall, Krankheit etc.).

Der Vorstand bestimmt über die Nutzung der Goldenen Kasse.

Die Kassierin betreut die „Goldene Kasse“.

VI. Schlussbestimmungen

Bei Auflösung des Vereins wird das allenfalls noch vorhandene Finanzvermögen an eine noch zu bestimmende Institution im Seeland gespendet.

Die Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Hauptversammlung, abgehalten am

 29. April 2023, in Ins, in Kraft. Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 9. April 2002

 Lyss, 29. April 2023                                    

 

Seeländer Bäuerinnen

Die Präsidentin                     Die Sekretärin 

Doris Marti                             Therese Probst

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