Statuten
I. Name und Sitz des Vereins
Unter dem Namen Seeländer Bäuerinnen besteht ein Verein nach Art. 60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Der Verein als solches ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein hat Sitz am Wohnort des Präsidiums.
II. Vereinszweck
Der Verein bezweckt den Zusammenschluss von Bäuerinnen aus dem Seeland und angrenzenden Gebieten, zur Wahrung und Förderung ihrer Interessen in wirtschaftlicher, beruflicher, sozialer und kultureller Hinsicht und zur Durchführung von Aktivitäten nach innen und aussen.
Unsere Ziele:
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Förderung des bäuerlichen Bewusstseins durch Stärkung der Bäuerin
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Förderung der Selbsthilfe nach innen
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Durchführung von weiterbildenden und gemütlichen Anlässen
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Kontaktpflege mit der nicht-bäuerlichen Bevölkerung
III. Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Bäuerin werden.
Anmeldungen zum Eintritt in den Verein erfolgen schriftlich an die Kassierin. Aufnahmen erfolgen an der Hauptversammlung.
Die Statuten sind für alle Mitglieder auf der Homepage ersichtlich. Austritte können nur auf den 31.12 erfolgen.
IV. Organisation
Die Organe des Vereins sind:
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a - Hauptversammlung
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b - Vorstand
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c – Rechnungsrevision
a) Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ordentlicherweise findet sie einmal im Jahr statt und zwar in der ersten Jahreshälfte.
Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren von 1/5 der Mitglieder einberufen werden.
Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt schriftlich und muss spätestens drei Wochen vor der Hauptversammlung erfolgen. In der Einladung sind alle Traktanden, Zeit und Ort der Versammlung bekanntzugeben.
Die Einladung kann per Post oder per Mail erfolgen.
Anträge an die Hauptversammlung können durch Mitglieder eingereicht werden.
Sie sind 10 Tage vor der Hauptversammlung dem Präsidium schriftlich zu unterbreiten.
Der Hauptversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
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Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
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Wahl des Vorstandes, des Präsidiums und der Rechnungsrevision
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Festsetzung des Jahresbeitrages
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Änderungen der Statuten
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Beschlussfassung über allfällige weitere Anträge und Auflösung des Vereins
Alle Mitglieder haben ein Stimmrecht.
Jede statutengemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
Mit Ausnahme der Statutenrevision und der Auflösung des Vereins entscheidet das einfache Mehr.
Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid.
Die Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Fünftel der Stimmenden geheime Abstimmung verlangen.
Eine Statutenrevision, sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Stimmen der Hauptversammlung.
b) Der Vorstand
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen:
Er besteht aus 7 Mitgliedern. Ziel des Vorstandes wäre, dass die Mitglieder gleichmässig verteilt sind (ehemals Aemter).
Der Vorstand besteht aus:
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Präsidium
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Vizepräsidium
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Sekretärin
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Kassierin
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3 Beisitzerinnen
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Die Pflichten des Vorstandes sind:
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Führung der Vereinsgeschäfte
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Vorbereitung der Hauptversammlung
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Vorlage der jährlichen Vereinsrechnung an die Hauptversammlung
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Vollzug der Beschlüsse der Hauptversammlung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr, wobei das Präsidium normales Stimmrecht geniesst.
Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Bei der Wahl zum Präsidium beginnt die Amtsdauer in jedem Fall neu.
Bei der Wahl zum Vizepräsidium, Sekretärin oder Kassierin, nach bisherigem Amt als Beisitzerin, beginnt die Amtsdauer wieder von neuem.
c) Rechnungsrevision
Die Amtsdauer der Rechnungsrevision beträgt 2 Jahre.
Die Rechnungsrevision hat die Rechnungsführung des Vereins zu prüfen und ist berechtigt, jederzeit in Kasse, Buchführung und Belege Einsicht zu nehmen.
Sie legt alljährlich der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht vor.
V. Finanzielles
Finanzen der Seeländer Bäuerinnen
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Vereinskasse
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Goldene Kasse
a) Vereinskasse
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
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Jahresbeiträgen
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Zuwendungen Dritter oder der Öffentlichkeit
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sonstige Einnahmen
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
b) Goldene Kasse
Unter dem Begriff «Goldene Kasse» wird von den Seeländer Bäuerinnen ein Konto / Kasse geführt, das für soziale Notsituationen geschaffen wurde.
Die Gelder der Goldenen Kasse bestehen aus:
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Spenden
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Kollekten
Zweck der Goldenen Kasse:
Mit dem zusammengelegten Geld werden unschuldig in Not geratene Bauernfamilien unterstützt. (Bsp. Brandfälle, Unfall, Krankheit etc.).
Der Vorstand bestimmt über die Nutzung der Goldenen Kasse.
Die Kassierin betreut die „Goldene Kasse“.
VI. Schlussbestimmungen
Bei Auflösung des Vereins wird das allenfalls noch vorhandene Finanzvermögen an eine noch zu bestimmende Institution im Seeland gespendet.
Die Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Hauptversammlung, abgehalten am
29. April 2023, in Ins, in Kraft. Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 9. April 2002
Lyss, 29. April 2023
Seeländer Bäuerinnen
Die Präsidentin Die Sekretärin
Doris Marti Therese Probst